Bundesfreiwilligendienst von A-Z
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Ä wie Ältere
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Von Frauen und Männern ab 27 Jahren kann der Bundesfreiwilligendienst auch in Teilzeit von mehr als 20 Stunden pro Woche geleistet werden. Sie nehmen an den Seminaren nur in angemessenem Umfang teil.
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A wie Altersgrenze
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Am Bundesfreiwilligendienst können Frauen und Männer unabhängig von ihrem Schulabschluss teilnehmen, sofern sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben (je nach Bundesland mit 16, manchmal auch schon mit 15 Jahren). Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht.
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A wie Anerkennung von Einsatzstellen und Plätzen
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Der Antrag auf Anerkennung von Einsatzstellen und -plätzen im Bundesfreiwilligendienst ist beim Bundesamt zu stellen. Alle anerkannten Beschäftigungsstellen und Dienstplätze des Zivildienstes gelten als anerkannte Einsatzstellen und -plätze des Bundesfreiwilligendienstes. Diese bisherigen Zivildienststellen müssen daher zunächst nichts unternehmen, sie sind automatisch für den BFD anerkannt. Sie müssen sich nur einer Zentralstelle anschließen und um Freiwillige werben.
Weitere Informationen zur Anerkennung von DLRG-Gliederungen finden Sie unter www.dlrg.de/bfd -> Für Einsatzstellen.
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A wie Anlaufstellen
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Auf der Homepage des Bundesamtes gibt es eine Platzbörse (www.bundesfreiwilligendienst.de). Weitere Einsatz-stellen können auch unter www.freiwilligendienste.de abgerufen werden. Interessierte können aber auch selbst Einsatzstellen, Zentralstellen oder Träger ansprechen.
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A wie Anleitung
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Die Einsatzstelle ist verpflichtet, eine Fachkraft für die fachliche Anleitung der Freiwilligen zu benennen. Sie sichert die Unterstützung und Beratung der Freiwilligen, vermittelt ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für den Arbeitsalltag und den Ausbildungs- und Berufsweg. Wichtig für die Beteiligung der Freiwilligen in der Einsatzstelle sind zudem regelmäßige Gespräche und die Integration in Teamberatungen.
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A wie Arbeitslosengeld
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Wer zwölf Monate einen Bundesfreiwilligendienst leistet, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Während des Bundesfreiwilligendienstes zahlt die Einsatzstelle mit den Sozialabgaben auch in die Arbeitslosenversicherung ein. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II s.u.
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A wie ALG II
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ALG II – Empfängerinnen und Empfänger können grundsätzlich am BFD und FSJ/FÖJ teilnehmen, da der Bezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende - das sogenannte Arbeitslosengeld II - die Teilnahme nicht ausschließt.
Im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld II ist das Taschengeld nach § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich als Einkommen zu betrachten und anzurechnen. Von der Anrechnung ausgenommen ist sowohl beim BFD als auch bei FSJ/FÖJ grundsätzlich ein Betrag in Höhe von insgesamt 175 Euro (§ 1 Abs. 7 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung).
Die Teilnahme an einem BFD oder FSJ/FÖJ ist als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II). Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II sind in der Zeit der Teilnahme an diesen Freiwilligendiensten nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.
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A wie Arbeitsmarktneutralität
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Der Bundesfreiwilligendienst wird arbeitsmarktneutral ausgestaltet. Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte. ´
Die Arbeitsmarktneutralität ist immer dann gegeben, wenn durch den Einsatz von Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienst die Einstellung von neuen Beschäftigten nicht verhindert wird und keine Kündigung von Beschäftigten erfolgt.
Die Arbeitsmarktneutralität wird vor Anerkennung jedes einzelnen Einsatzplatzes sichergestellt und ständig von den Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuern des Bundesamtes vor Ort kontrolliert.
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A wie Arbeitsschutz
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Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und der Einsatzstelle kein Arbeitsverhältnis ist, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften weitgehend einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen, wie zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Schwerbehindertengesetz.
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A wie Ausländische Freiwillige
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Auch Ausländer/innen können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
Drittstaatsangehörige, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten wollen, müssen von ihrem Heimatland aus einen Visumantrag für die Durchführung des Freiwilligendienstes stellen, da ihnen die für den Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nur dann erteilt werden kann, wenn sie mit dem zweckentsprechenden Visum eingereist sind. Ausnahmen bestehen für die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Repu-blik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.
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B wie Bescheinigung
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Die Einsatzstelle stellt den Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung über die Teilnahme aus (siehe auch Z wie Zeugnis).
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B wie Bewerbung
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Wer sich für einen Bundesfreiwilligendienst bei der DLRG bewerben möchte, kann unter www.dlrg.de/bfd online registrieren lassen. Zudem können sich Freiwillige zunächst direkt mit den Einsatzstellen vor Ort in Verbindung setzen. Diese informieren über die verschiedenen Einsatzbereiche und sind insgesamt für den Bewerbungsprozess zuständig.
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B wie Bewerbungsfristen
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Die Bewerbung für einen Bundesfreiwilligendienst innerhalb der DLRG sollte rechtzeitig vor dem gewünschten Beginn erfolgen, um die Formalität mit Einsatzstelle, Zentralstelle und Bundesamt klären zu können.
Bei der DLRG ist ein monatlicher Einstieg, jeweils zum Monatsersten möglich.
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D wie Dauer
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Der BFD wird in der Regel für zwölf zusammenhängende Monaten, mindestens jedoch sechs und höchstens 18 Monaten geleistet. Im Rahmen des pädagogischen Gesamtkonzeptes kann die Einsatzstelle den Freiwilligendienst in Blöcken mit mindestens dreimonatiger Dauer anbieten. Im Ausnahmefall kann der Bundesfreiwilligendienst bis zu 24 Monate dauern. Mehrere verschiedene, mindestens sechsmonatige Freiwilligendienste können bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten kombiniert werden. Das bedeutet, dass in diesem Rahmen der Bundesfreiwilligendienst bei verschiedenen Einsatzstellen und in verschiedenen Einsatzfeldern geleistet werden kann.
Die DLRG sieht grundsätzlich die Durchführung eines 12-monatigen Bundesfreiwilligendienstes vor.
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E wie Einsatzfelder
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Der Bundesfreiwilligendienst wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur- und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung zu Nachhaltigkeit tätig sind.
Ein Engagement der Bundesfreiwilligen innerhalb der DLRG kann in den verschiedensten Bereichen erfolgen. Ein Einsatz als Rettungsschwimmer ist genauso möglich wie ein Einsatz als Schwimm- und Rettungsschwimmausbilder. Aber auch in Bereichen des Vereinsmanagements, der Erste Hilfe- und des Sanitätswesens sowie im Breitensport und auch in der Jugendarbeit können sich Bundesfreiwillige in der DLRG engagieren.
Die DLRG bietet mit ihrer Einsatzvielfalt attraktive Tätigkeiten für einen Bundesfreiwilligendienst.
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E wie Einsatzstelle
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Die Einrichtung, in der die Freiwilligen arbeiten, ist die Einsatzstelle. Sie ist u. a. für die fachliche und persönliche Begleitung der Freiwilligen und alle Fragen der konkreten Arbeit zuständig. Bundesfreiwilligendienst-Einsatzstellen sind zum Beispiel Krankenhäuser, Altersheime, Kinderheime, Kindertagesstätten und Schulen, Jugendeinrichtungen, Erholungsheime, Mehrgenerationenhäuser und Selbsthilfegruppen, Sportvereine, Museen und andere Kultureinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe oder des Zivil- und Katastrophenschutzes.
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E wie Einsatzzeit
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Sie richtet sich nach den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Bundesfreiwilligendienst um einen ganztägigen Dienst. Für Frauen und Männer über 27 Jahren ist auch ein Teilzeitdienst von mehr als 20 Stunden wöchentlich möglich. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (zum Beispiel keine Nachtarbeit, längere Urlaubszeit, gesonderte Pausenregelungen). Die Seminarzeit gilt als Arbeitszeit.
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F wie Fahrtkosten
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Die Einsatzstellen haben die Möglichkeit, im Rahmen einer Taschengeldregelung einen Teil des Taschengeldes nicht monatlich in bar, sondern in Sachleistungen, etwa einer BahnCard oder ÖPNV-Ticket vorzusehen.
Ermäßigungen im Straßenpersonenverkehr und Eisenbahnverkehr gelten ebenso wie im Jugendfreiwilligendienst auch im Bundesfreiwilligendienst.
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G wie Gesetz
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Gesetzliche Grundlage für den Bundesfreiwilligendienst ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz.
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K wie Kindergeld
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Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Bundesfreiwilligendienst oder ein FSJ/FÖJ ableisten, können Kindergeld bzw. steuerliche Freibeträge für Kinder erhalten.
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K wie Krankheitsfall
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Ein Krankheitsfall ist der Einsatzstelle unverzüglich mitzuteilen. Die genauen Regelungen sind in der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt und den Freiwilligen festgehalten. Im Krankheitsfall werden in der Regel bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt.
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K wie Krankenversicherung
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Freiwillige im BFD werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle bzw. von der Zentralstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Eine gegebenenfalls vorher bestehende Familienversicherung ist für die Zeit des Freiwilligendienstes ausgeschlossen und kann - z.B. bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums - anschließend fortgeführt werden.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes privat versichert waren.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt allerdings nicht ein für Personen, die versicherungsfrei sind. Versicherungsfrei sind beispielsweise Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Pensionäre, die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB V). Diese Versicherungsfreiheit erstreckt sich aber nicht auf die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, weshalb z.B. Kinder von Beamten für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV sind.
Ebenfalls versicherungsfrei sind Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig waren (§ 6 Abs. 3a SGB V).
Der Bezug einer Altersrente bewirkt keine Krankenversicherungsfreiheit. Ein gesetzlich versicherter Altersrentner, der einen BFD leistet, unterliegt daher der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
Weitere Informationen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung können auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit unter www.bmg.bund.de/krankenversicherung/versicherte/freiwillige-im-bundesfreiwilligendienst.html abgerufen werden.
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K wie Kündigung
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Freiwillige verpflichten sich für die vertraglich festgelegte Dauer ihres Dienstes. Der Vertrag kann aus einem wichtigen Grund, zum Beispiel bei Erhalt eines Studien- oder Ausbildungsplatzes, gekündigt werden. Die konkreten Modalitäten sind vertraglich festgelegt. Kündigungen müssen über die Einsatzstelle schriftlich erfolgen; diese leitet die Kündigung dann an das Bundesamt weiter.
Bevor eine Kündigung der Freiwilligen erfolgt, ist dringend Rücksprache mit der Zentralstelle zu halten.
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L wie Leistungen
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Die Einsatzstellen können Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld (siehe T wie Taschengeld) zur Verfügung stellen. Werden Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt, können nach Ermessen der Einsatzstelle Geldersatzleistungen gezahlt werden. Alle Leistungen werden zwischen Freiwilligen und Einsatzstelle vereinbart.
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N wie Nebentätigkeit
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Der Bundesfreiwilligendienst wird auch von "Älteren" im Umfang von mehr als 20 Stunden Dauer pro Woche geleistet. Daraus ergibt sich, dass die Freiwilligen der Einrichtung entsprechend mehr als eine halbe Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Nebentätigkeiten müssen deshalb genehmigt werden.
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N wie Newsletter
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Aktuelle Informationen können Sie dem regelmäßig erscheinenden Newsletter "Info-Dienst Freiwilligendienste" entnehmen. Alle erschienenen Newsletter sind unter www.bafza.de eingestellt. Dort kann der Newsletter auch abonniert werden.
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P wie Pädagogische Begleitung
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Die pädagogische Begleitung umfasst u.a. fachliche Anleitung und die Seminararbeit (siehe unter S wie Seminare). Die pädagogische Begleitung hat vor allem das Ziel, die Freiwilligen auf ihren Einsatz vorzubereiten und ihnen zu helfen, Eindrücke auszutauschen sowie Erfahrungen aufzuarbeiten. Darüber hinaus sollen durch die pädagogische Begleitung soziale und interkulturelle Kompetenzen vermittelt und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl bzw. für einen nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt werden.
Für die DLRG übernimmt die Durchführung der pädagogische Begleitung und deren Konzeption die Zentralstelle des DLRG-Bundesverbandes.
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P wie Pflegeversicherung
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Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI).
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R wie gesetzliche Rentenversicherung
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Die Freiwilligen unterliegen grundsätzlich der Versicherungs- sowie Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und erwerben dadurch Rentenanwartschaften. Dies gilt gleichermaßen für "junge" Freiwillige, für Seniorinnen und Senioren, die noch keine Altersrente beziehen, ebenso wie für Altersteilrentenbezieher (Altersrente in Höhe von ⅓, ½ oder ⅔ der Vollrente) und Erwerbsminderungsrentner.
Keine Beitragspflicht entsteht, weil dann Versicherungsfreiheit vorliegt, wenn die Freiwilligen eine Altersvollrente - unabhängig ob vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze - beziehen.
Beiträge der Arbeitslosenversicherung müssen grundsätzlich für alle Freiwilligen abgeführt werden, die das maßgebende Lebensalter für eine Regelaltersrente noch nicht vollendet haben. Bei Freiwilligen, die das Lebensalter für eine Regelaltersrente bereits vollendet haben, hat die Einsatzstelle ihren „Arbeitgeberanteil“ abzuführen.
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R wie Regionalbetreuung
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Regionalbetreuerinnen und -betreuer stehen zur Beratung und als regionale Ansprechpartner des Bundesamtes zur Verfügung. Die oder den zuständigen Regionalbetreuerin oder -betreuer finden Sie auf www.bafza.de.
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S wie Seminare
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Der Gesetzgeber schreibt für den Bundesfreiwilligendienst die Teilnahme an Seminaren vor. Insgesamt sind während eines zwölfmonatigen Bundesfreiwilligendienstes 25 Seminartage verpflichtend. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil.
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S wie Sozialversicherungsbeiträge
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Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst werden nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, d. h., sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Als Berechnungsgrundlage der Beiträge dient das Taschengeld plus der Wert der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung) bzw. der hierfür gezahlten Ersatzleistung. Die gesamten Beiträge, also sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil, werden von der Einsatzstelle gezahlt.
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S wie Studium
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Universitäten und Hochschulen können u. U. Bewerberinnen und Bewerbern bei der Aufnahme entsprechender Studiengänge die BFD-Dienstzeit als Praktikum anrechnen. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung möglich ist, richtet sich nach den einzelnen Bestimmungen der Ausbildungs- bzw. Studiengänge und ist bei der jeweiligen Hochschule zu erfragen.
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T wie Taschengeld
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Der Bundesfreiwilligendienst ist als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst. Für das Taschengeld, das die Freiwilligen für ihren Dienst erhalten, gilt derzeit (Stand: 2012) eine Höchstgrenze von 336 Euro monatlich (6 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung). Das konkrete Taschengeld wird mit der jeweiligen Einsatzstelle vereinbart.
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T wie Träger
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Im Bundesfreiwilligendienst ist es - anders als im FSJ/FÖJ - nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Einsatzstellen einem Träger anschließen müssen, deshalb ist im Gesetzentwurf auch kein Trägerbegriff definiert. Es soll stattdessen möglich sein, dass Einsatzstellen sich direkt einer Zentralstelle auf Bundesebene anschließen. Die DLRG sieht derzeit keine Trägerstruktur innerhalb des Verbandes vor, daher erfolgt eine direkte Zuordnung der Einsatzstellen an die DLRG-Zentralstelle.
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U wie Umsatzsteuer
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Im Bundesfreiwilligendienst findet kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen Bund und Einsatzstelle statt. Insbesondere erstattet die Einsatzstelle dem Bund keine Kosten für die Überlassung der Freiwilligen, so dass die für einen Leistungsaustausch konstitutive Gegenleistung fehlt.
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U wie Urlaub
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Der gesetzliche Urlaubsanspruch im Kalenderjahr beträgt mindestens 24 Tage. Dauert der BFD weniger als zwölf Monate, wird der Urlaubsanspruch pro Monat um 1/12 des Jahresurlaubs reduziert; dauert es länger als zwölf Monate, wird er pro Monat um 1/12 des Jahresurlaubs verlängert. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten längere Urlaubsansprüche nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
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V wie Vereinbarung
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Das Bundesamt und die/der Freiwillige schließen vor Beginn des Freiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Das Vereinbarungsformular kann auf www.bundesfreiwilligendienst.de abgerufen werden. Der konkrete Vertragsinhalt ist mit der Einsatzstelle abzusprechen.
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W wie Waisenrente
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Für die Dauer der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente), soweit die Voraussetzungen nach § 48 SGB VI vorliegen.
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W wie Wohngeld
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Die Beantragung von Wohngeld ist für Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst prinzipiell möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt u. a. von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung am neuen Wohnort. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die neue Wohnung der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist. Ob die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte rechtzeitig vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes mit der Wohngeldbehörde geklärt werden.
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Z wie Zentralstelle
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Die Zentralstellen tragen dafür Sorge, dass die ihnen angehörenden Träger und Einsatzstellen ordnungsgemäß an der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes mitwirken.
Die Zentralstellen sind das Bindeglied zwischen dem Bundesamt und den Einsatzstellen sowie deren Trägern. Sie werden gebildet von den Trägern und Einsatzstellen. Um diese zentrale Aufgabe erfolgreich übernehmen zu können, sind Mindestanforderungen hinsichtlich der Zahl, Größe und geografischen Verteilung der vertretenen Einsatzstellen sinnvoll. Einzelheiten werden in einer entsprechenden Rechtsverordnung des BMFSFJ geregelt werden, die zurzeit erarbeitet wird.
Für DLRG-Gliederungen ist der Bundesverband der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. Zentralstelle.
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Z wie Zeugnis
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Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes erhalten die Freiwilligen von der Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des freiwilligen Dienstes. Das Zeugnis ist auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. In das Zeugnis sind berufsqualifizierende Merkmale des Bundesfreiwilligendienstes aufzunehmen.
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Z wie Zuverdienstgrenzen bei Frührentnern und bei Erwerbsminderung
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Bei Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Wer eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente in Anspruch nehmen möchte, darf nur einen Hinzuverdienst erzielen, der einen Betrag in Höhe von 400 Euro monatlich nicht übersteigt. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, führt dies nicht automatisch zum Wegfall der Rente, sondern gegebenenfalls zur Zahlung einer niedrigeren Teilrente wegen Alters, die einen höheren Hinzuverdienst erlaubt.
Als Hinzuverdienst gelten unter anderem alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig davon, in welcher Form sie geleistet werden. Somit sind das aus dem Bundesfreiwilligendienst erzielte Taschengeld sowie unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung mit dem jeweiligem Sachbezugswert der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Die Ableistung eines Freiwilligendienstes kann daher bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen zur Kürzung bis hin zum Wegfall des Rentenanspruchs führen.
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten nochmals differenziertere Regelungen. Zur Klärung sollten sich daher interessierte Freiwillige mit ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird bei Aufnahme einer Beschäftigung durch den Rentenversicherungsträger stets geprüft, ob eine Erwerbsminderung noch vorliegt und damit ein Rentenanspruch weiterhin besteht.







