Reisekostenerstattung im ZWRD-K
Reisekosten werden in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern in Vor- und Nachsaison bereits ab einer Standzeit von sieben Tagen zu 100% erstattet. In der Hauptsaison erfolgt die volle Erstattung bereits ab 14 Tagen Wasserrettungsdienst in Folge. Bei Anreise ohne öffentliche Verkehrsmittel werden die Reisekosten künftig nicht mehr nach dem alten Zonenplan erstattet. Jeder Rettungsschwimmer bekommt in seinem Wachauftrag den genauen Erstattungsbetrag mitgeteilt. Dieser basiert auf der PLZ-Entfernung zwischen Wohn- und Einsatzort, ist engmaschiger in 50km-Radien unterteilt und somit gerechter. Anspruch besteht nur auf die tatsächlich entstandenen Reisekosten. Bei z.B. der Bildung von Fahrgemeinschaften oder Anreise von anderen, näher liegenden Orten reduziert sich der Erstattungsbetrag entsprechend.









