Neuregelung für Geringwertige Wirtschaftsgüter
[Donnerstag, 15. April 2010]
Eine Auswirkung der Unternehmenssteuerreform 2008 lag in einer komplizierten Änderung der Darstellung der GWG. In den Jahren 2008 und 2009 mussten GWG bis € 150,00 netto ohne Umsatzsteuer sofort als Aufwand verbucht werden. Kostete das GWG zwischen € 150,01 und € 1.000,00, gab es eine zwingende Einstellung in einen Sammelposten, der über 5 Jahre mit jeweils 20% Abschreibung verteilt wurde. Das Ausscheiden von GWG beeinflusste den Sammelposten nicht.
Im Wachstumsbeschleunigungsgesetz ruderte der Gesetzgeber wieder zurück und eröffnete durch die Ausübung eines Wahlrechts wieder die Anwendung der altbewährten Sofortabschreibung für GWG bis netto € 410,00 (wie es vor 2008 über lange Jahre geregelt war). Für GWG, die nach dem 31.12.2009 angeschafft werden, besteht also ein Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung bis netto € 410,00 oder die Sammelpostenerfassung für alle Wirtschaftsgüter (WG) zwischen netto € 150,01 und € 1.000,00. Das Wahlrecht ist für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften WG nur einheitlich auszuüben.
Grundsätzlich empfehlen wir, wieder von der alten Sofortabschreibung Gebrauch zu machen. Deshalb möchte ich Euch die Regeln dafür in Erinnerung rufen.
WG bis netto € 150,00 werden als sofortiger Aufwand auf das entsprechende Aufwandskonto verbucht. WG zwischen € 150,01 und € 410,00 werden auf GWG – Anlagekonten verbucht und am Jahresende über die Sofortabschreibung als Aufwand in die jeweiligen Tätigkeitsbereiche verteilt.
WG ab € 410,01 werden in den entsprechenden Anlagekonten aktiviert und über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. Die GWG sind in einem laufend zu führenden Anlageverzeichnis zu erfassen. Das Ausscheiden von GWG ist als Anlagenabgang zu verbuchen.
Die in 2008 und 2009 bereits gebildeten Sammelposten sind über die gesamten fünf Jahre weiter zu führen.
Das Rundschreiben als pdf-Datei.
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