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Neue PO Tauchen und Strömungsrettung

Veröffentlicht: 17.02.2024
Autor: Einsatz
Foto: Daniel-André Reinelt

Seit 1. Januar 2024 sind die 3. Auflage der Prüfungsordnung Strömungsrettung und die 13. Auflage der Prüfungsordnung Tauchen in Kraft. Sie stehen ab sofort im ISC zum Download bereit (Tauchen / Strömungsrettung) oder können über den DLRG Shop bezogen werden. Alle bisherigen Versionen verlieren mit der Veröffentlichung zum 1. Januar 2024 ihre Gültigkeit.

Aus den Erfahrungen der letzten Ausbildungen und Prüfungen ergaben sich weitergehende Anpassungsbedarfe und Änderungen in den beiden Prüfungsordnungen. Kurz zusammengefasst:

Prüfungsordnung 3. Auflage Strömungsrettung
Im Rahmen der Erstellung der AV1023 „Modul Rafting“ ist der Fachbereich Strömungsrettung zu der Erkenntnis gelangt, dass die Prüfungsordnung (2. Auflage) nicht für eine qualifizierte Raft-Ausbildung geeignet ist. Somit wurde im Arbeitskreises Strömungsrettung, während der ReFa E2/2023 die Prüfungsordnung überarbeitet und mit folgenden Änderungen in den Präsidialrat gegeben.

Neu in der Prüfungsordnung beschrieben ist die Ausbildung Rafting, die sich in den Lehrgang Rafting 1 und Rafting 2 aufteilt. Ebenfalls dazugekommen ist der Bereich Ausbilder Rafting und Multiplikator Rafting.

Die Ausbildung zum Strömungsretter 1 (413) und Strömungsretter 2 (433) (alter Form) entsprechen dem Strömungsretter 1 (1011) und Strömungsretter 2 (1028) gemäß der Prüfungsordnung der 3. Auflage.

Das bisherige „Modul Rafting (1023)“ (bis 12/2023) entspricht dem neuen Lehrgang 1061 „Rafting 1“.

Die Module Seiltechnik (1021) und Evakuierung (1041) ist mit geänderter Bezeichnung: „Seiltechnik 1“ und „Seiltechnik 2“ in der Prüfungsordnung der 3. Auflage und behalten ihre Gültigkeit. Eine Umschreibung erfolgt nicht.

Der Ausbilder Strömungsrettungs-Techniker (1083) entspricht dem neuen Lehrgang Ausbilder Seiltechnik (1083). Eine Umschreibung erfolgt nicht. Hier sind auch die Voraussetzungen zur Prüfung angepasst worden. Erforderlich ist der Gemeinsame Grundausbildungsblock (180), der Strömungsrettungs-Techniker (1051), sowie der Nachweis einer Hospitation als Ausbilder an einem Lehrgang Strömungsrettungs-Techniker (1051) und Lehrgang Seiltechnik 2 (1041).

Für das Modul Rafting (1023) sind die Eingangsvoraussetzungen angepasst worden. Hier ist es jetzt das Mindestalter von 16 Jahren erforderlich, sowie die Fachausbildung Wasserrettungsdienst (411) oder die Basisausbildung Einsatzdienste (401) und die Aufbaumodule „Umgang mit Rettungsgeräten und Überwachung von Wasserflächen“ (402) und „Schwimmen in fließenden Gewässern“ (403) notwendig. Das DRSA Silber darf nicht älter als zwei Jahre sein.

Das Modul Canyoning 1024 wurde ersatzlos gestrichen.

Prüfungsordnung 13. Auflage Tauchen:
Auf Anregung des Arbeitskreises Tauchen der ReFa E1/2023 wurde die Prüfungsordnung kompakter und übersichtlicher gestaltet, sodass eine Verschlankung der Prüfungsordnung erreicht wurde.

Weiterhin wurde die Voraussetzung für den Erwerb des Taucheinsatzführers geändert. Hier sind jetzt Mindestens 30 Tauchgänge mit einer Gesamttauchzeit von 900 Minuten nach den Regeln der DGUV Regel 105-002 und nach erfolgreicher Prüfung zum Einsatztaucher Stufe 2. In der vorherigen Auflage war eine 3 Jährige aktive Tätigkeit als Einsatztaucher Stufe 2 erforderlich. Auch das Mindestalter von 21 Jahren ist in der 13. Auflage entfallen.

Hinzugekommen ist die Fortbildung Taucheinsatzführer „Führung von komplexen Lagen“. Hier wird der Taucheinsatzführer durch eine Fortbildung in komplexe Taucheinsätze geschult. Um an dieser Fortbildung teilzunehmen, muss man die Taucheinsatzführerausbildung (631) besitzen und seit 2 Jahren aktiv als Taucheinsatzführer tätig sein.

Für den Erwerb des DLRG-Lehrtaucher ist die Assistenz bei der Ausbildung zum DLRG-Einsatztaucher entfallen. Weiterhin ist während der Prüfung zum DLRG-Lehrtaucher die mündliche Prüfung gestrichen worden.

Ebenfalls wie beim DLRG-Lehrtaucher ist auch beim DLRG- Multiplikatoren Einsatztauchen die Assistenz bei der Ausbildung zum DLRG-Einsatztaucher entfallen.

Ganz neu und zum ersten Mal wird in der Prüfungsordnung Tauchen im Bereich Sportfreizeittauchen nur noch auf die Überschriften verweisen. Nähere Angaben zu Inhalt, Voraussetzungen, Leistungen der Prüfung, sowie Berechtigung zur Ausbildung und Prüfung sind der „Anweisung für die Ausbildung und Prüfung zum Freizeitgerätetauchen in der DLRG“ zu entnehmen. Gleiches gilt für die DLRG-Ausbilder Gerätetauchen.

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